Einfelder Jagdgenossenschaft
Es gibt einen Unterschied zwischen Jägerschaft und Jagdgenossenschaft. Die einen jagen, hegen und pflegen, die anderen stellen als Eigentümer ihre Grundflächen, z. B. Ackerland, zur Verfügung, aber hegen und pflegen auch. Und es können Jäger auch Mitglied in der Jagdgenossenschaft sein. Die Genossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erlässt, abweichen. In Einfeld gibt es die Jagdgenossenschaft seit 2013 und diese hat 15 Mitglieder. Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 Absatz 1 BJagdG). Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (§ 9 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer die Jagdgenossen nach demokratischen Grundsätzen und mit größtenteils ehrenamtlichem Engagement Aufgaben der Jagdverwaltung weitgehend eigenverantwortlich wahrnehmen, sei es die Wildschadensregulierung, die Auszahlung von Jagdgeldern, oder aber die Führung des Jagdkatasters. Mit einem wegweisenden Urteil entschied am 26. Juni 2012 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, dass Grundeigentümer nicht (zwangs-) verpflichtet werden dürfen, gegen ihren Willen die Jagdausübung auf eigenen Grundstücken zu dulden (Urteil des EGMR vom 26.06.12 - 9300/07). Auf der Grundlage der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärte der EGMR die diesbezüglichen Bestimmungen des deutschen Jagdrechts für nichtig. Für die Bundesrepublik Deutschland ist diese Entscheidung verbindlich, das deutsche Jagdrecht muss entsprechend geändert werden. Doch die Bundesregierung verweigert in ihrem aktuellen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“ vom 27. November 2012 trickreich die rechtskonforme Umsetzung. So wie der NABU schreibt; fordert dieser daher die schleswig-holsteinische Landesregierung auf, von der gegebenen Abweichungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und im neuen Landesjagdrecht das Urteil vollständig umzusetzen. Quellen: (1.) Jagdgenossenschaft Einfeld unter www.jagdgenossenschaft-einfeld.de (2.) NABU S-H - http://schleswig-holstein.nabu.de/themen/jagd/rechtliches/14976.html (3.) Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.11.52 mit Stand 06.12.2011 (4.) Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13.10.99 mit Stand 04.04.13 (5.) Informationen der Stadt Neumünster - Untere Jagdbehörde |