Einfeld-Amtlich > Stadtteilbeirat > Grundlage für die Beiratsarbeit

Nach der Eingemeindung im Jahre 1970 wurde für den Stadtteil Einfeld ein Ortsbeirat gebildet. Ab dem 04. Juli 1978 wurde dieses Gremium als Stadtteilbeirat bezeichnet und nach Kommunalwahlen werden deren Mitglieder durch die Ratsversammlung gewählt. Einfeld betreffend ist in der Hauptsatzung der Stadt Neumünster unter anderem Folgendes über den Stadtteilbeirat niedergelegt:

§ 9 - Stadtteile
Es werden gemäß §47a) Gemeindeordnung (GO) folgende Stadtteile gebildet:
- Stadtteil Einfeld bestehend aus den Wahlbezirken 1 - 4

§ 10 - Stadtteilverfassung
(1) Für die Stadtteile werden gemäß § 47b GO Stadtteilbeiräte gebildet. Sie bestehen aus 7 Mitgliedern. In die Stadtteilbeiräte kann von jeder in der Ratsversammlung vertretenen Partei oder Wählergruppe höchstens je ein Ratsmitglied gewählt werden. Diese Ratsmitglieder müssen in dem betreffenden Stadtteil wohnen oder dort gewählt worden sein.

(2)
Der Stadtteilbeirat hat in allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht umfaßt die Unterrichtung in diesen Angelegenheiten sowie das Antragsrecht an die Ratsversammlung. Wichtige Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die von der Verwaltung den Ausschüssen oder der Ratsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Ein Mitwirkungsrecht kommt insbesondere bei folgenden Aufgaben in Betracht:

Wahrnehmung der Interessen und Belange des Stadtteils, insbesondere

a)   bei Bebauungsplänen, 
b)   bei Einrichtungen der Kulturpflege,
c)   bei Jugendeinrichtungen,
d)   bei schulischen Einrichtungen,
e)   bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
f)   bei Sportanlagen,
g)   bei Kinderspielplätzen,
h)   bei Park- und Grünanlagen,
i)   bei Alteneinrichtungen,
 j)   bei der Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 
k)   bei der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr und örtlichen Vereinigungen.

Das Verfahren der Unterrichtung der Stadtteilbeiräte ist in der Geschäftsordnung für die Ratsversammlung zu regeln.

(3) Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f) GO wird den Stadtteilbeiräten übertragen.

(4) Den Stadtteilbeiräten wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht (§ 32 Absatz 4 GO), über die Befangenheit (§ 22 Abs. 4 GO) und über die Feststellung der Treuepflicht (§ 23 Abs. 4 GO) für die nach § 46 Abs. 8 GO teilnahmeberechtigten Personen übertragen (§ 46 Abs. 11 GO in Verbindung mit § 47c Abs. 3 GO).

(5) Die Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte werden zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Bezeichnung “Stadtteilvorsteherin” oder “Stadtteilvorsteher”.

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Folgende Personen standen seit der Eingemeindung an der Spitze des Orts-/Stadtteilbeirates Einfeld:
Manfred Zielke (2023-2028) - Susanne Grund (2022-2023) - Sven Radestock (2013-2022) - Manfred Zielke (2009-2013) - Axel Westphal (2008-2009) - Michael Keller (2007-2008) - Klaus Gerecke (2003-2007) - Günter Riecken (1994-2003) - Heino Scheel (1986-1994) - Walter Gummert (1982-1986) - Bruno Fuhlendorf (1978-1982) - Walter Gummert (1970-1978)

Quellen: (1.) Hauptsatzung der Stadt Neumünster vom 22.01.2021 - mit Stand 01.01.2023 (2.) Protokolle der Beiratssitzungen von 1970 bis Heute