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Stadtverordnung zur Regelung des Wassersports auf dem Einfelder See vom 06.01.2022 

Aufgrund des § 21 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425), zuletzt geändert am 22.06.2020 (GVOBl. Schl.-H. 2020, S. 352) wird verordnet:
 
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den See- und Uferbereich des Einfelder Sees innerhalb des Gebiets der Stadt Neumünster.
 
§ 2 Begriffsbestimmung Wasserfahrzeuge
Wasserfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind
 1. Motorboote einschl. sonstiger Fahrzeuge (insb. Wassermotorräder), die ausschließlich oder hilfsweise mittels eines Motors jeglicher Art angetrieben werden
 2. Segelboote, Windsurfbretter und Kiteboards
 3. mit Muskelkraft auf dem Wasser fortbewegte Fahrzeuge jeder Art, insb. Ruderboote, Kanus, Kajaks, Faltboote, Schlauchboote, Stand Up Paddle Boards (SUP) und Wassertretfahrzeuge
 4. Eissegler
 5. motorbetriebene Modellboote
 
§ 3 Grundsätze
(1) Jeder Benutzer des Gewässers hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Jeder der auf dem See ein Wasserfahrzeug führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung von Badenden und Schwimmern, die Behinderung oder Beschädigung von Fahrzeugen anderer, die Beschädigung der Ufer oder der Anlagen in und am Gewässer sowie die Beeinträchtigung von Fauna und Flora vermieden wird.
 
§ 4 Verbote
(1) Das Befahren
 a)  der durch ausgebrachte weiße Bojen gekennzeichneten Badebereiche,
 b)  innerhalb der Schutzzonen der Uferbereiche und
 c)  von Schilf- und Bruchwaldbeständen
      ist verboten.
(2) Die Benutzung von Kite-Boards ist nicht gestattet.
(3) Das Befahren des Einfelder Sees mit Motorbooten und motorbetriebenen Modellbooten ohne Genehmigung ist verboten.
(4) Von Wasserfahrzeugen dürfen keine Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachhaltig verändern können, eingeleitet oder eingebracht werden.
(5) Wasserfahrzeuge, deren Unterwasserschiff mit einem toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde, dürfen nicht benutzt werden.
(6) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang ist das Befahren des Gewässers untersagt. Die Fischeiereiausübungsberechtigten sind für die Ausübung des Fischereirechts von diesem Verbot ausgenommen.
 
§ 5 Schutz der Ufer
(1) Wasserfahrzeuge haben auf dem See grundsätzlich einen Mindestabstand von 50 Metern vom Ufer einzuhalten.
Dies gilt nicht
- zum Starten bzw. Ablegen
- zum Anlanden bzw. Anlegen
- zum unmittelbaren Runden der ausgebrachten Bojen.
(2) Abweichend davon haben Wasserfahrzeuge im Bereich des Naturschutzgebietes „Westufer des Einfelder Sees“ einen Abstand von 100 m als Mindestabstand vom Ufer und von Schilf- und Bruchwaldbeständen einzuhalten.
Wasserfahrzeuge haben zudem einen Abstand von mindestens 100 m von den nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope vom 13. Mai 2019 § 1, Abs. 1 b geschützten Bereichen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere naturnahe Verlandungsbereiche mit Schilfbeständen.
(3) Die Abstandsbereiche und Schutzbereiche der geschützten Biotope sind in der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet.
 
§ 6 An- und Ablegen
(1) Das Starten bzw. Ablegen sowie das Anlanden bzw. Anlegen mit Wasserfahrzeugen ist nur an folgenden, in der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichneten Stellen zulässig:
a) an Bootsstegen auf den Clubgeländen der am See ansässigen Wassersportvereine – nach vorheriger Absprache mit den Verantwortlichen der Vereine
b) an sonstigen Bootsstegen im Rahmen einer erteilten Genehmigung
c) im Rahmen des Schulsports auf dem den Schulen ausdrücklich zugewiesenen, eingefriedeten Gelände – nach vorheriger Absprache mit den Verantwortlichen
d) im Bereich des Ufers zwischen dem Clubgelände des Segelclubs Neumünster und dem Clubgelände des Ersten Kanuclubs Neumünster.
(2) Ein Anlanden an anderen Stellen ist nur dann gestattet, wenn der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin nicht in der Lage ist, eine zugelassene Anlandestelle zu erreichen.
 
§ 7 Angeln
Das Angeln ist nur mit einer Fischereierlaubnis und einem gültigen Fischereischein zulässig und darf vom Ufer aus ausschließlich von Stegen und an den hierfür ausgewiesenen Stellen erfolgen.
 
§ 8 Zulassung von Ausnahmen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen unter Auflagen eine Genehmigung zum Befahren des Einfelder Sees mit Motorbooten und motorbetriebenen Modellbooten erteilen.
(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6, des § 5 Abs. 1 und 2 sowie von § 6 zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.
 
§ 9 Sonderregelung
(1) Die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung gelten nicht für
 a) Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten von Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz und DLRG,
 b) das Betreten und Befahren durch die Wasser- und Naturschutzbehörden im Rahmen der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben,
 c) die Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des gewässerkundlichen Messdienstes nach § 90 LWG und der Fischereiaufsicht.
(2) Das Verbot zum Befahren des Sees mit Motorbooten ohne Genehmigung gilt nicht für
 a) den Eigenbedarf der Gewässereigentümerin,
 b) schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX, die Inhaber eines Fischereischeins sind, für die Benutzung eines kleinen Fahrzeugs mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt.
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
 a) § 4 Abs. 1 gekennzeichnete Badebereiche mit einem Wasserfahrzeug befährt,
 b) § 4 Abs. 1 Schilf- und Bruchwaldbestände mit einem Wasserfahrzeug befährt,
 c) § 4 Abs. 2 auf dem See ein Kiteboard benutzt,
 d) § 4 Abs. 3 den See ohne Genehmigung mit einem Motorboot oder einem motorbetriebenen Modellboot befährt,
 e) § 4 Abs. 4 von einem Wasserfahrzeug Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachhaltig verändern können, einleitet oder einbringt,
 f) § 4 Abs. 5 ein Wasserfahrzeug, dessen Unterwasserschiff mit einem toxisch wirkenden Unterwasseranstrich behandelt wurde, benutzt,
 g) § 4 Abs. 6 in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang das Gewässer befährt,
 h) § 5 mit einem Wasserfahrzeug den Mindestabstand vom Ufer nicht einhält,
 i) § 6 an anderen als an den genannten Stellen mit einem Wasserfahrzeug startet, ablegt, anlegt oder anlandet,
 j) § 7 vom Ufer aus von Stegen bzw. Uferabschnitten mit Schilf- und Bruchwaldbestand oder nicht an den mit Holzpflöcken am Ufer ausgewiesenen Stellen angelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 111 Abs. 3 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
 
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Neumünster, den 06.01.2022
 
Stadt Neumünster
Der Oberbürgermeister
als untere Wasserbehörde
 
Tobias Bergmann
Oberbürgermeister

Quellen: (1.) Stadt Neumünster unter www.neumünster.de bzw. h i e r (2.) Das Titelfoto stammt aus dem Jahr 2014