Aufgabenbereich in der Verfassung

Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind in der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Artikel 25, die Genehmigungs- und Vorlagepflicht in Artikel 26 wie folgt festgelegt:

Artikel 25

(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in Wort und Tat erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
5. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
7. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
8. er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
9. er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
10. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
11. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
12. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
13. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
14. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
(4) Satzungen der Kirchengemeinde sind zu veröffentlichen.

Artikel 26
(1) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
2. Stellenplan sowie Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;
3. Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 30 Absatz 6;
4. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
5. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
6. Verpachtung von Grundeigentum;
7. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
8. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
9. Baumaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 zu genehmigen sind;
10. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
11. Aufnahme und Vergabe von Darlehn sowie Übernahme von Bürgschaften.
(2) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen, den weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden und eingetragenen Kulturdenkmalen der Kirchengemeinde sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
5. Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;
6. Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut;
7. Errichtung von rechtlich selbstständigen Stiftungen.
(3) Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
(4) Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.


Quelle: Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 07. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127)