Zuständigkeiten der Schiedsämter in Schleswig-Holstein
Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung (bzw. dem Ortsbeirat einer Stadt) gewählt und wird nach der Wahl durch den Direktor des zuständigen Amtsgerichts vereidigt. Die Schiedsperson ist siegelführend und untersteht der Fachaufsicht des zuständigen Amtsgerichts. Sie ist zuständig für
- Bürgerliche Rechtstreitigkeiten und
- Strafsachen
Dabei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit der Schiedsstelle obligatorisch als auch freiwillig gegeben sein kann. So ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren gemäß § 1 ff Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LSchlG SH) vorgeschrieben, wenn der Gegenstand der Streitigkeit an Geld oder Geldeswert die Summe von 750,-- Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Gegenstandswert kann die Schiedsstelle freiwillig dennoch angerufen werden. In beiden Fällen können Streitigkeiten durch einen rechtsverbindlichen und vollstreckbaren Vergleich beendet werden.
Zivilverfahren vor der Schiedsstelle
Gemäß § 1 LSchlG SH wird das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt.
Ausgenommen sind ausdrücklich alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind. Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei Vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Kaufvertrag, Miete, Pacht, Mietneben-kosten, Kredit, Zinsen, Schadensersatz, ...) über Ansprüche, deren Gegenstandswert die Summe von 750 EURO nicht übersteigt.
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
- Überwuchses ( § 910 BGB),
- Hinüberfalls ( § 911 BGB),
- Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und
- anderer im Nachbarrechtsgesetz des Landes SH genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Zu den Ausnahmetatbeständen der obligatorischen Güteverhandlung siehe das LSchlG SH.
Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsstellen ein, in denen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Strafrechtliche Zuständigkeiten der Schiedsstellen
Die Schiedsstellen nach der Schiedsstellenordnung des Landes Schleswig-Holstein sind gemäß § 32 SchG Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs 1. StGB und damit zuständig für
- Hausfriedensbruch ( § 123 StGB),
- der einfachen Beleidigung ( § 185 StGB),
- der üblen Nachrede ( § 186 StGB),
- der Verleumdung ( § 187 StGB),
- der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens ( § 187a StGB),
- der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB),
- der Verletzung des Briefgeheimnisses ( § 202 StGB),
- bei einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 StGB),
- bei einer Bedrohung ( § 241 StGB),
- bei einer Nötigung ( § 240 StGB) und
- bei einer Sachbeschädigung ( § 303 StGB).
D.h. eine (Privat-)Klage kann erst dann zulässig bei Gericht erhoben werden, wenn vorher ein Sühneversuch vor einer Schiedsstelle erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung gemäß § 36 Abs 2 SchG vorgelegt wird. Für die Durchführung des Verfahrens gelten die gleichen Voraussetzungen wie für zivilrechtliche Ansprüche mit folgenden Abweichungen:
Bei Nichterscheinen der beschuldigten Partei ist ein zweiter Termin durchzuführen, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde wohnen. In Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Erledigung einer Strafsache trägt gemäß § 39 Abs 1 SchG der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens.
Die Gemeinde, das Amt oder die Stadt richtet Schiedsstellen ein, in denen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
|